Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 280

(ex-Artikel 244 EGV)

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind gemäß Artikel 299 vollstreckbar.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 244 EGV

I. Allgemeines

1

Die Vollstreckung der Urteile des Gerichtshofs der EU erfolgt aufgrund der Verweisung auf Art. 299 nach den für die Vollstreckung der Entscheidungen des Rates und der KOM geltenden Regeln.

2

Die Verweisung betrifft allerdings nur das Vollstreckungsverfahren selbst (Art. 299 Abs. 2 – 4), nicht dagegen den Inhalt des Vollstreckungstitels (Art. 299 Abs. 1). Deshalb gelten die Beschränkungen des vollstreckungsfähigen Inhalts einer Rats- oder KOM-Beschlusses (Art. 299 Abs. 1) nicht für die Urteile des Gerichtshofs.

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