Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 280
(ex-Artikel 244 EGV)
Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind gemäß Artikel 299 vollstreckbar.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 244 EGV
I. Allgemeines
1
Die Vollstreckung der Urteile des Gerichtshofs der EU erfolgt aufgrund der Verweisung auf Art. 299 nach den für die Vollstreckung der Entscheidungen des Rates und der KOM geltenden Regeln.
2
Die Verweisung betrifft allerdings nur das Vollstreckungsverfahren selbst (Art. 299 Abs. 2 – 4), nicht dagegen den Inhalt des Vollstreckungstitels (Art. 299 Abs. 1). Deshalb gelten die Beschränkungen des vollstreckungsfähigen Inhalts einer Rats- oder KOM-Beschlusses (Art. 299 Abs. 1) nicht für die Urteile des Gerichtshofs.