Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Abänderung und Aufhebung der Anordnung; Rechtsmittel
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV
IV. Abänderung und Aufhebung der Anordnung; Rechtsmittel
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Eine nach Art. 278 u. 279 getroffene einstweilige Anordnung kann auf Antrag der Parteien wegen veränderter Umstände jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 87 VerfO/EuGH; Art. 108 VerfO/EuG). Auch hindert die Abweisung eines Antrags den Antragsteller nicht daran, einen weiteren, auf „neue Tatsachen“ gestützten Antrag zu stellen (Art. 88 VerfO/EuGH; Art. 109 VerfO/EuG). Aus der Rspr. ergibt sich, dass die Begriffe „veränderte Umstände“ und „neue Tatsachen“ austauschbar sind (EuG, T 74/00 R, Artegodan/KOM, Slg. 2001, II‑2367, Rn. 83). Sie sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem EuG restriktiv auszulegen, da stets die vorrangige Möglichkeit gegeben ist, gegen einen vom EuG gefassten Beschluss Rechtsmittel beim EuGH einzulegen (EuG, T 74/00 R, Artegodan/KOM, Slg. 2001, II‑2367, Rn. ...