Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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4. Entscheidung des EuGH
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV
4. Entscheidung des EuGH
35
Die Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist (Art. 86 § 1 i.V.m. Art. 90 § 2 VerfO/EuGH; Art. 107 § 1 i.V.m. Art. 110 VerfO/EuG). Sie wird i.d.R. durch den Präsidenten des zuständigen EU-Gerichts getroffen; nur in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung überträgt der Präsident die Entscheidung dem Plenum (so beim EuGH gem. Art. 85 § 1 VerfO) oder auch der mit der Hauptsache befassten Kammer (so beim EuG gem. Art. 106 § 1 VerfO).
36
Der Präsident verfügt bei seiner Entscheidung über einen weiten Ermessensspielraum. Während der Inhalt einer Entscheidung über die Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme (Art. 278) deutlich vorbestimmt ist, verbleibt beim Erlass einstweiliger Anordnungen (Art. 279) ein weiter inhaltlicher Gestaltungsspielraum, der es ihm gestattet, jede Maßnahme anzuordnen, die unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zur Erreic...