Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Verfahren
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV
3. Verfahren
31
Das bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu beachtende Verfahren ist im Einzelnen in den Art. 83 – 90 VerfO/EuGH bzw. Art. 104 – 110 VerfO/EuG geregelt.
32
Der Antrag ist in einem besonderen Schriftsatz bei der Kanzlei des jeweils zuständigen EU-Gerichts einzureichen, der den Erfordernissen einer Klageschrift entsprechen muss, d.h. der Antrag muss (1) den Antragsgegner und den Antragsgegenstand bezeichnen, (2) die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Vollzugsaussetzung bzw. des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht glaubhaft darlegen und (3) konkrete Angaben über die Art der anzuordnenden Maßnahmen enthalten (vgl. Art. 83 § 2, Art. 38, 39 VerfO/EuGH; Art. 104 § 2, Art. 43, 44 VerfO/EuG). Die Nichtbeachtung dieser wesentlichen Formvorschriften hat die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.
33
Dem Antragsgegner wird innerhalb einer vom zuständigen EU-Gericht kurz bemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen...