Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

2. Begründetheit des Antrags

Artikel 279

(ex-Artikel 243 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 243 EGV

2. Begründetheit des Antrags

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Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn die Notwendigkeit und Dringlichkeit der begehrten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht sind (vgl. Art. 83 § 2 VerfO/EuGH; Art. 104 § 2 VerfO/EuG). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (EuG, T 73/98 R, Société chimique Prayon – Rupel SA/KOM, Slg. 1998, II‑2769, Rn. 25; EuGH, C‑268/96P (R), SCK und FNK/KOM, Slg. 1996, I‑4971, Rn. 30). Der Gerichtshof verfügt bei der Prüfung dieser Voraussetzungen über ein weites Ermessen und es steht ihm – mangels eines durch die EU-Regelungen vorgegebenen Prüfungsschemas – auch frei, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise sowie die Reihenfolge dieser Prüfung selbst zu bestimmen (EuGH, C‑248/97P (R), Luis Manuel Chavas Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, I‑4729, Rn. 17; C‑180/96 R, Vereinigtes...

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