Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Zulässigkeit des Antrags
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV
1. Zulässigkeit des Antrags
a) Zuständigkeit
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Auch vorläufigen Rechtsschutz kann der Gerichtshof nur im Rahmen seiner vertraglich festgelegten Zuständigkeiten gewähren. Im Hinblick darauf, dass der vorläufige Rechtsschutz im Verhältnis zur Klage in der Hauptsache akzessorisch ist (vgl. unter Rn. 8), ist der Gerichtshof zur Aussetzung des Vollzugs oder zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann zuständig, wenn er auch im Klageverfahren in der Hauptsache zuständig ist. Allerdings lässt es der Gerichtshof genügen, dass eine auch nur teilweise Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (so ausdrücklich EuGH, C‑117/91 R, Bosman, Slg. 1991, I‑3353/3356; Rs. 118/83 R, CMC/KOM, Slg. 1983, 2583/2595).
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Einwände gegenüber der Zulässigkeit der Klage im Hauptverfahren werden im Verfahren der Vollzugsaussetzung einer Maßnahme grds. nicht berücksichtigt , um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreif...