Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Art. 278)
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV
II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Art. 278)
4
Die vor dem Gerichtshof der EU erhobenen Klagen haben gem. Art. 278 keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes, wonach Rechtshandlungen der öffentlichen Gewalt bis zu ihrer Nichtigerklärung durch ein zuständiges Gericht Bestand haben und vollzogen werden müssen.