Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Vorbemerkung

Artikel 279

(ex-Artikel 243 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 243 EGV

I. Vorbemerkung

1

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gehört zu den Grundforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Er stellt einen allg. Grundsatz des EU-Rechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der MS zugrunde liegt und auch in den Art. 6 u. 13 der EMRK sowie in Art. 47 GRCh verankert ist (EuG, T 198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/KOM, Slg. 2002, II‑2153, Rn. 115; T 77/01, Diputación Foral de Álava/KOM, Slg. 2002, II‑81, Rn. 36). Nach diesem Grundsatz muss verhindert werden, dass während der Dauer des Klageverfahrens bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, die unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen (vgl. EuG, T 179/96 R, Antonissen, Slg. 1996, II‑1641; EuGH, C‑393/96 P (R), Antonissen, Slg. 1997, I‑441, Rn. 36). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezweckt deshalb, den Einzelnen vorläufigen Schutz zu gewähren, soweit er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforde...

Daten werden geladen...