Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 279
Artikel 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 243 EGV