Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 278
Artikel 278
(ex-Artikel 242 EGV)
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 242 EGV