Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolgen
Artikel 277
(ex-Artikel 241 EGV)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 241 EGV
III. Rechtsfolgen
13
Eine begründete Einrede der Unanwendbarkeit verhindert die Anwendung des inzident gerügten Rechtsaktes in dem konkreten Rechtsstreit der Parteien (vgl. EuGH, Rs. 15 – 33, 52, 53, 57 – 109, 116, 117, 123, 132 u. 135 – 137/73, Kortner-Schots u. a./Rat, KOM und EP, Slg. 1974, 177/191). Der Bestand des inzident gerügten Rechtsakts bleibt hiervon unberührt; insbes. führt eine erfolgreiche Einrede nicht zur Nichtigerklärung des Rechtsakts. Es obliegt vielmehr den zuständigen EU-Organen, den inzident gerügten Rechtsakt abzuändern oder aufzuheben. Allerdings führt die fehlende Anwendbarkeit des inzident gerügten Rechtsakts zum Wegfall der Rechtsgrundlage der ...