Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Voraussetzungen der Geltendmachung der Einrede der Unanwendbarkeit
Artikel 277
(ex-Artikel 241 EGV)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 241 EGV
II. Voraussetzungen der Geltendmachung der Einrede der Unanwendbarkeit
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Art. 277 eröffnet keinen selbständigen Klageweg , sondern setzt ein bereits vor dem Gerichtshof anhängiges Klageverfahren voraus (vgl. EuGH, C‑239/99, Nachi Europe/HZA Krefeld, Slg. 2001, I‑1197, Rn. 33 m.w.N. aus der Rspr.; EuG, T 154/94, CSF und CSME/KOM, Slg. 1996, II‑1377, Rn. 16), wobei dafür nicht nur Nichtigkeitsklagen, sondern auch Schadensersatzklagen (vgl. EuG, T 70/94, Comafrica SpA und Dole/KOM, Slg. 1996, II‑1741) oder Beamtenklagen (EuG, T 64/92, Chavane de Dalmassy u. a./KOM, Slg. ÖD 1994, I‑A-227) in Betracht kommen. Die Einrede der...