Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Bedeutung
Artikel 277
(ex-Artikel 241 EGV)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 241 EGV
I. Bedeutung
1
Art. 277 ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung eines sie unmittelbar und individuell betreffenden Rechtsakts die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Rechtsakt bildet (EuGH, C‑11/00, KOM/EZB, Slg. 2003, I‑7147 Rn. 75; C‑239/99, Nachi Europe/HZA Krefeld, Slg. 2001, I‑1197, Rn. 36; Rs. 92/78, Simmenthal IV/KOM, Slg. 1979, 777/800, Rn. 39).
2
Dieses Recht ist nur insoweit eingeschränkt, als die betr. Partei nicht die Möglichkeit gehabt haben darf, die Rechtshandlung, deren Folgen sie nunmehr erleidet, unmittel...