Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 276 (Fehlende Zuständigkeit bei Maßnahmen der polizei und Strafverfolgungsbehörden)
Artikel 276
Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Kommentar Art. 276
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Art. 276 schließt ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines MS oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der MS für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit (vgl. auch Art. 72 EUV) aus. Ausgeschlossen wird damit allerdings nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Maßnahmen; diese Zuständigkeitsbegrenzung hindert den EuGH jedoch nicht daran, zu prüfen, ob eine Maßnahme überha...