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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Artikel 274

(ex-Artikel 240 EGV)

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 240 EGV

III. Zuständigkeit der nationalen Gerichte

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Für die nationalen Gerichte bleibt vor dem Hintergrund des Ausschließlichkeitsanspruchs nur noch insoweit Raum für eine Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten, bei denen die EU Partei ist, als keine Zuständigkeit des Gerichtshofs begründet ist (EuG, T 186/96, Mutual Aid Administration Services NV/KOM, Slg. 1997, II‑1633; T 44/96, Oleifici Italiani SpA/KOM, Slg. 1997, II‑1331; T 180/95, Nutria AE/KOM, Slg. 1997, II‑1317). Bei der Beurteilung des Fehlens einer Zuständigkeit des Gerichtshofs ist auf die generelle Zuständigkeitsübertragung abzustellen, nicht jedoch auf den Umstand, ob die einzelnen unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung durch den Gerichtshof im konkreten Fall gegeben sind (so vor allem bei der eingeschränkten Klagebefugnis Privater im Rahmen des Art. 263). In der Praxis b...

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