Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Ausschließliche Zuständigkeit des EuGH
Artikel 274
(ex-Artikel 240 EGV)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 240 EGV
II. Ausschließliche Zuständigkeit des EuGH
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Dabei geht diese Vorschrift von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für alle Rechtsstreitigkeiten aus, für die eine Zuständigkeit des Gerichtshofs durch die EU-Verträge oder durch aufgrund der Verträge getroffene Bestimmungen oder Vereinbarungen begründet worden ist; eine konkurrierende Zuständigkeit soll es nicht geben (EuGH, Rs. 33/62, Wöhrmann/KOM, Slg. 1962, 1017/1042). Dieser Ausschließlichkeitsanspruch beruht zum einen auf der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der EU auch gegenüber der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit zu sichern und dient zum anderen auch der Rechtssicherheit, da durch diese Zuständigkeitsabgrenzung Kompetenzüberschneidungen weitestgehend vermieden werden.