Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 273 (Zuständigkeit aufrund einer Schiedsvertrags)
Artikel 273
(ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 239 EGV
Kommentar Art. 273
1
Im Unterschied zu Art. 272, der Schiedsabreden unter Beteiligung der EU betrifft, regelt Art. 273 Schiedsabreden zwischen MS.
2
Als Voraussetzungen für eine wirksame Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofs verlangt Art. 273 eine Streitigkeit zwischen MS, die mit dem Gegenstand der EU-Verträge in Zusammenhang steht und die beim Gerichtshof aufgrund eines Schiedsvertrages anhängig gemacht wird. Angesichts der Beteiligung zweier MS am Rechtsstreit, wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs ausschließlich vom EuGH wahrgenommen.
3
Die Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen den MS ist zwingend. Für Streitigkeiten der MS mit Drittländern ist deshalb selbst dann kein Raum, wenn erhebliche Belange der EU berührt werden, wie etwa im Falle von Streitigkeiten zwischen einem MS und einem der EU assoziierten Drittland.
4
Für die Anna...