Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 273
Artikel 273
(ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 239 EGV