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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VI. Vollstreckung

Artikel 272

(ex-Artikel 238 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 238 EGV

VI. Vollstreckung

13

Die Vollstreckung der Entscheidung des Gerichtshofs richtet sich nach Art. 280 u. Art. 299. Die nationalen Bestimmungen über die Vollstreckung von Schiedssprüchen finden keine Anwendung, da der Gerichtshof nicht als Schiedsgericht, sondern als Gerichtshof der EU tätig wird. Vollstreckbar sind alle Leistungsurteile des Gerichtshofs, auch soweit sie sich gegen einen MS oder die EU richten. Eine gegen die EU gerichtete Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedarf allerdings der Genehmigung durch den Gerichtshof (Art. 1 Abs. 3 Protokoll über Vorrechte und Befreiungen).

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