Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Anwendbares Recht
Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 238 EGV
V. Anwendbares Recht
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Der Gerichtshof beurteilt den ihm unterbreiteten Rechtsstreit grds. nach dem von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Recht (vgl. EuGH, C‑114/94, IDE/KOM, Slg. 1997, I‑803; Rs. 23/76, Pellegrini/KOM, Slg. 1976, 1807/1818; Rs. 109/81, Porta/KOM, Slg. 1982, 2469/2480). Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen zu unterscheiden: bei privatrechtlichen Verträgen ist zunächst auf die dem Vertrag zugrunde liegende Verdingungsordnung der EU, die Vertragsbestandteil ist, zurückzugreifen; im Übrigen gelten für die Ermittlung des anwendbaren Rechts die Grundsätze des IPR. Auf öffentlich-rechtliche Verträge findet hingegen EU-Recht Anwendung, das bei bestehenden Lücken durch Rückgriff auf die den Rechtsordnungen der MS gemeinsamen Recht...