Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Verfahren
Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 238 EGV
IV. Verfahren
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Im Hinblick auf Art. 38 § 6 VerfO (Einreichung einer Ausfertigung der Schiedsklausel mit der Klageschrift) ist grds. Schriftform zu empfehlen, an deren Einhaltung allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass sich die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus einem Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien ergibt (vgl. EuGH, Rs. 23/76, Pellegrini/KOM, Slg. 1976, 1807/1824). Die Schiedsklausel kann auch in einem Rechtsakt der EU enthalten sein, wenn auf deren Grundlage vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden (EuGH, C‑142/91, Cebag/KOM, Slg. 1993, I‑553, Rn. 11 – 14).
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Der Gerichtshof überprüft im Rahmen einer aufgrund des Art. 272 erhobenen Klage die Ansprüche der Vertragsparteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Er kann zudem alle Maßnahmen anordnen, die er zur Erledigung des Rechtsstreits ...