Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Streitgegenstand
Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 238 EGV
III. Streitgegenstand
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Bei der Festlegung des Streitgegenstandes in der Schiedsklausel sind die Vertragsparteien nur insoweit gebunden, als dieser auf Streitigkeiten aus dem betr. Vertragsverhältnis beschränkt bleiben muss. In Betracht kommen danach neben den eigentlichen vertraglichen Ansprüchen auf Erfüllung und Gewährleistung vor allem noch Bereicherungsansprüche und Schadensersatzansprüche (vgl. EuGH, C‑114/94, IDE/KOM, Slg. 1997, I‑803; Rs. 426/85, KOM/Zoubek, Slg. 1986, 4057/4067).
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Die Schiedsklausel kann sowohl bei Vertragsschluss für alle zukünftigen Rechtsstreitigkeiten vereinbart werden, oder aber auch erst nach Entstehung eines konkreten Rechtsstreits.