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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Vertragsbeteiligung der EU

Artikel 272

(ex-Artikel 238 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 238 EGV

II. Vertragsbeteiligung der EU

6

Art. 272 betrifft die Vereinbarung einer Schiedsklausel zur Streitentscheidung in Bezug auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge , an denen die EU beteiligt ist. Voraussetzung ist demnach eine formelle Beteiligung der EU an dem vertraglich begründeten Rechtsverhältnis. Sie liegt nicht nur dann vor, wenn die EU selbst Vertragspartei ist, sondern auch dann, wenn eines ihrer Organe als Vertragspartner erscheint, aber mit Wirkung für den EU-Haushalt und damit für Rechnung der EU gehandelt hat. Eine formelle Beteiligung der EU ist darüber hinaus auch bei Verträgen anzunehmen, welche die EIB mit ihren Gläubigern, Kreditnehmern oder dritten Personen schließt (vgl. Art. 29 EIB-Satzung).

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Als Vertragspartner der EU kommen die MS, Drittländer, Körperschaften des öffentlichen nationalen Rechts oder auch na...

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