Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Begründung der Zuständigkeit durch Schiedsklausel
Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 238 EGV
I. Begründung der Zuständigkeit durch Schiedsklausel
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Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen der EU, die grds. in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fallen, können im Wege der Vereinbarung einer Schiedsklausel dem Gerichtshof überantwortet werden. Diese Zuständigkeit wird im ersten Rechtszug vom EuG wahrgenommen, soweit die Klage von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird (vgl. Art. 256 Abs. 1). Demgegenüber ist die Zuständigkeit des EuGH begründet, wenn die Klage von einem EU-Organ erhoben wird, da die Klagen von EU-Organen generell dem EuGH vorbehalten sind (vgl. Art. 51 der Satzung/EuGH). In Ermangelung einer Schiedsklausel kann der Gerichtshof nicht über die Erfüllung eines von der EU geschlossenen Vertrages oder über die aus der fehlerhaften Durchführung eines solchen V...