Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Verfahren
Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 236 EGV
V. Verfahren
1. Vorverfahren
13
Art. 91 Abs. 2 BeaSt. verlangt vor Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens, das die Möglichkeit einer einverständlichen Streitbeilegung eröffnen soll (vgl. EuGH, Rs. 168/83, Pasquali-Gerhardi/EP, Slg. 1985, 83; Rs. 58/75, Sergy/KOM, Slg. 1976, 1139/1152). Dieses Vorverfahren ist allerdings dann entbehrlich, wenn dieser Zweck von vornherein nicht erfüllt werden kann, weil die beanstandete Entscheidung wegen fehlender Befugnis des Dienstherrn nicht abgeändert werden kann (z.B. Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren: EuGH, Rs. 44/71, Marcato/KOM, Slg. 1972, 427/434; Rs. 195/80, Michel/EP, Slg. 1981, 2861/2873; dienstliche Beurteilungen: EuGH, Rs. 6 u. 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141/2157; Rs. 122 u. 123/79, Schiavo/Rat, Slg. 1981, 473...