Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rechtsschutzbedürfnis
Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 236 EGV
IV. Rechtsschutzbedürfnis
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Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn noch vor Klageerhebung die beanstandete Maßnahme aufgehoben wird und keine Wirkungen mehr entfalten kann (EuG, T 49/91, Turner/KOM, Slg. 1992, II‑1855), ein bereits aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter Maßnahmen angreift, die den aktiven Dienst betreffen (EuGH, Rs. 81 – 88/74, Marenco/KOM, Slg. 1975, 1247/1255), oder auch dann, wenn eine Maßnahme zwar fehlerhaft zustande gekommen ist, die Situation des davon betroffenen Beamten jedoch auch bei rechtmäßigem Verhalten der Anstellungsbehörde unverändert wäre.