Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Klagebefugnis, Klagegegner
Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 236 EGV
III. Klagebefugnis, Klagegegner
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Zur Erhebung der nach Art. 270 zulässigen Klagen sind neben den jeweiligen Anstellungsbehörden innerhalb der EU alle Personen befugt , auf die das BeaSt. und die BSB Anwendung finden (vgl. Art. 91 Abs. 2 BeaSt.; Art. 46, 73 u. 117 BSB). Die Klagebefugnis besitzen demnach die Beamten (Art. 1 BeaSt.), die Bediensteten auf Zeit (Art. 46 BSB), die Hilfskräfte (Art. 73 BSB), die Sonderberater (Art. 124 BSB), die ehemaligen Beamten und Bediensteten bei Rechtsstreitigkeiten aus dem früheren Dienstverhältnis (EuGH, Rs. 48/76, Reinarz/Rat, Slg. 1977, 291/298; Rs. 81 – 88/74, Marenco/KOM, Slg. 1975, 1247/1255), die Hinterbliebenen ehemaliger Beamter oder Bediensteter im Rahmen der ihnen durch das BeaSt. und die BSB eingeräumten Rechte (EuGH, Rs. 24/7...