Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Klagegegenstand und Verfahrensarten
Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 236 EGV
II. Klagegegenstand und Verfahrensarten
1. Klagegegenstand
3
Den Gegenstand der Klage kann gem. Art. 91 Abs. 1 BeaSt. jede den Beamten oder sonstigen Bediensteten beschwerende Maßnahme bilden. Der Begriff der „Maßnahme“ ist weit zu verstehen und erfasst sowohl Handeln wie Unterlassen des jeweiligen Dienstherrn (vgl. Art. 90 Abs. 2 BeaSt.; EuG, T 6/91, Pfloeschner/KOM, Slg. 1992, II‑141). Inwieweit eine Maßnahme den Beamten oder Bediensteten „beschwert“, beurteilt sich danach, ob die fragliche Maßnahme den Kläger unmittelbar und individuell in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (EuGH, Rs. 66 – 68 u. 136 – 140/83, Hattet/KOM, Slg. 1985, 2459; EuG, T 115/92, Hogan/EP, Slg. 1993, II‑895). Bei der Prüfung dieser Frage sind die zur Klagebefugnis natürlicher und juristisc...