Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Zuständigkeit
Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 236 EGV
I. Zuständigkeit
1
Die beamten- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus dem internen Organisationsbereich der EU sind unter Ausschaltung der nationalen Gerichte ausschließlich dem Gerichtshof der EU unterstellt. Funktionell zuständig ist für diese Art von Streitigkeiten das Fachgericht für den öffentlichen Dienst der EU – "EuGöD" - (Art. 257). Gegen die Entscheidungen des EuGöD kann beim EuG ein nur auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden; von der in Art. 257 UAbs. 3 vorgesehenen Möglichkeit, das Rechtsmittel im Errichtungsbeschluss auch auf Sachfragen zu erstrecken, wurde im Falle des EuGöD kein Gebrauch gemacht.
2
Inhalt und Grenzen der Zuständigkeit des Fachgerichts sind im Einzelnen im Statut der Beamten (BeaSt.) und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstige...