Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 269 (Zuständigkeit für die Überprüfung der bei Verletzung von Verfassungsgrundsätzen verhängten Maßnahmen)
Artikel 269
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
Kommentar Art. 269
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Art. 269 eröffnet dem Gerichtshof der EU eine neue Zuständigkeit . Sie betrifft die rechtliche Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften, die in Art. 7 EUV für den Erlass der Rechtsakte durch den ER oder den Rat der EU vorgeschrieben sind, mit denen gegen einen MS vorgegangen werden kann, der die der EU zugrunde liegenden Werte (Art. 2 EUV) schwerwiegend und anhaltend verletzt oder zu verletzen droht. Der Umfang dieser Zuständigkeit ist folglich auf die Überpr...