Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Begründetheit der Klage

Artikel 268

(ex-Artikel 235 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 235 EGV

III. Begründetheit der Klage

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Die Schadensersatzklage ist begründet, wenn das den EU-Organen zur Last gelegte Verhalten kumulativ die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt (vgl. die Nachw. aus der Rspr. in EuG, T 201/99, Royal Olympic Cruises, Slg. 2000, II‑4005, Rn. 21; EuGH C‑312/00 P, KOM/Camar Srl. und Tico Srl., Slg. 2002, I‑11355 sowie die Einzelheiten zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen in der Kommentierung des Art. 340):

(1) Es muss sich um ein Verhalten der EU-Organe oder ihrer Bediensteten handeln (Art. 340 Abs. 2) bzw. um ein Verhalten der EZB oder ihrer Bediensteter (Art. 340 Abs. 3);

(2) die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen;

(3) der Verstoß ist hinreichend qualifiziert;

(4) der Schaden muss tatsächlich und sicher vorliegen und

(5) zwischen der Verletzungshandlung und dem behaupteten Schaden besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

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