Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Verhältnis zu nationalen Rechtsbehelfen
Artikel 268
(ex-Artikel 235 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 235 EGV
3. Verhältnis zu nationalen Rechtsbehelfen
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Im Verhältnis zu den innerstaatlichen Klagemöglichkeiten (vgl. dazu vor allem von Bogdandy in Grabitz/Hilf, Art. 288 EG Rn. 47–59) betrachtet der Gerichtshof die Schadensersatzklage nach Art. 268, Art. 340 Abs. 2 u. 3. als subsidiären Rechtsbehelf , sofern der geltend gemachte Schaden auf einer nationalen Verwaltungsmaßnahme beruht, die zwar in Anwendung des EU-Rechts ergangen ist, der Schaden aber gleichwohl ausschließlich dem Verhalten der nationalen Stelle zuzurechnen ist (EuGH, C‑104/89 u. C‑37/90, Mulder und Heinemann, Slg. 1992, I‑3061, Rn. 9; C‑282/90, Vreugdenhil, Slg. 1992, I‑1937, Rn. 12; C‑119/88, AERPO, Slg. 1990, I‑2189/2210; EuG, T 174/00, Biret International/Rat, Slg. 2002, II‑17, Rn. 33; T 30/99, Bocchi Food Trade/KOM, Slg. 2001, II‑943, Rn. 31; T 93/95, Laga/KOM, Slg. 1998, II‑195, Rn. 33). Der entscheidende Gesichtspunkt für die Subsidiarität der Schadensersatzkla...