Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Verhältnis zur Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
Artikel 268
(ex-Artikel 235 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 235 EGV
2. Verhältnis zur Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
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Nach inzwischen st. Rspr. ist die Schadensersatzklage nach Art. 268, Art. 340 Abs. 2 u. 3. als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden, der im Klagesystem des AEUV eigene Funktionen erfüllt und von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepasst sind (EuGH, Rs. 4/69, Lütticke, Slg. 1971, 325, Rn. 6; C‑257/93, Van Parijs u. a./Rat u. KOM, Slg. 1993, I‑3335, Rn. 14; EuG, T 209/00, Lamberts/Europäischer Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II‑2203 Rn. 58; T 178/98, Fresh Marine Company/KOM, Slg. 2000, II‑3331, Rn. 45). Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer zwingenden Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einer Handlung – sei sie rechtlich zwingend oder nicht – eines EU-Organs verursachten Schadens (EuG, T 209/00, Lamberts/Europäischer Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II‑2203, Rn....