Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 268
(ex-Artikel 235 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 235 EGV
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
4
Die Berechtigung zur Erhebung einer Schadensersatzklage nach Art. 268, 340 Abs. 2 u. 3. ist denkbar weit gefasst und erstreckt sich auf alle Rechtssubjekte, die durch ein EU-Organ oder einen Beamten bzw. Bediensteten der EU einen Schaden erlitten haben. Dies können neben den natürlichen und juristischen Personen der MS auch Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts wie etwa Bundesländer oder Gemeinden sein. Grds. gilt dies auch für die MS selbst, wobei freilich die Abgrenzung zur Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage im Einzelfall sehr schwierig sein kann (EuGH, Rs. 44/81, Deutschland/KOM, Slg. 1982, 1855/1874). Auch Berufsverbände , und hier vor allem die gewerkschaftlich organisierten Berufsverbände der Bediensteten der EU (EuGH, Rs. 72/74, Union syndicale, Slg. 1975, 401/410; Rs. 18/74, Allg. Gewerkschaftsbund, Slg. 1974, 939/944), sind zur Erhebung einer Schadensersatzklage berech...