Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 268

(ex-Artikel 235 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 235 EGV

I. Allgemeines

1

Art. 268 begründet für Schadensersatzklagen wegen außervertraglicher Haftung (Art. 340 Abs. 2 u. 3) eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs. Diese Zuständigkeit wird, mit Ausnahme von Schadensersatzklagen von MS, die dem EuGH vorbehalten sind, in erster Instanz vom EuG wahrgenommen (vgl. Art. 256 Rn. 2). Gegen seine Entscheidungen ist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH zulässig (vgl. Art. 256 Rn. 9 ff.).

2

Für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung (vgl. Art. 340 Abs. 1) sind grds. die Gerichte der MS zuständig (vgl. Art. 274). Eine Zuständigkeit des EuGH kann allenfalls von den Vertragsparteien durch Vereinbarung einer Schiedsklausel (vgl. Art. 272) begründet werden.

3

Für Schadensersatzansprüche, die aus dem Verhältnis zwischen den Beamten und sonstigen Bediensteten der EU einerseits und der EU andererseits erwachsen, folgt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht aus Art. 268 (, Berti, Slg. 1982, 3493, Rn. 13), sondern aus Art. 270. Diese Zuständigkeit wird in erster Instanz nunmehr durch das eigens dazu eingerichtete Fachgericht für dienstrechtliche Streitigkeiten – EuGöD - (vgl. Art. 257 Rn. 7 ff.) wahrgenommen.

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