Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Folgen der Nichtbeachtung von Art. 266
Artikel 266
(ex-Artikel 233 EGV)
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 233 EGV
III. Folgen der Nichtbeachtung von Art. 266
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Gegenüber Verletzungen der durch Art. 266 begründeten Handlungspflichten steht erneut der Rechtsweg zum EuGH/EuG offen. Dabei ist je nachdem, worin das vorwerfbare Verhalten liegt, eine Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage zu erheben. Eine Nichtigkeitsklage ist wegen der Subsidiarität der Untätigkeitsklage vor allem dann die richtige Klageart, wenn die aufgrund eines für nichtig erklärten Rechtsaktes ergangenen Durchführungsmaßnahmen nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind. Soweit die Klagefristen verstrichen sind, kann die Unanwendbarkeit dieser Maßnahmen gem. Art. 277 geltend gemacht werden.