Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Außervertragliche Haftung
Artikel 266
(ex-Artikel 233 EGV)
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 233 EGV
II. Außervertragliche Haftung
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Die Verpflichtung, die aufgrund eines Nichtigkeits- oder Untätigkeitsurteils gebotenen Konsequenzen zu ziehen, lässt die nach den Grundsätzen der außervertraglichen Haftung (Art. 340 Abs. 2) bestehende Schadensersatzpflicht unberührt (vgl. EuGH, C‑15/91 u. C‑108/91, Buckl u. a./KOM, Slg. 1992, I‑6061, Rn. 14; EuG, T 105/96, Pharos/KOM, Slg. 1998, II‑285, Rn. 41; T 28/90, Asia Motor France u. a./KOM, Slg. 1992, II‑2285, Rn. 36). Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine nach Art. 266 vorzunehmende Folgenbeseitigung nicht notwendigerweise auch zum Ausgleich aller nach Art. 340 Abs. 2 ersatzfähigen Schäden des Klägers führt. Zum anderen wir...