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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Inhalt und Umfang der Verpflichtungen aus Nichtigkeits- und Untätigkeitsurteilen

Artikel 266

(ex-Artikel 233 EGV)

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 233 EGV

I. Inhalt und Umfang der Verpflichtungen aus Nichtigkeits- und Untätigkeitsurteilen

1. Verpflichtung zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen

1

Nichtigkeits- und Untätigkeitsurteile können aufgrund ihres rein feststellenden Charakters weder den vertragswidrigen Zustand selbst beseitigen noch das betr. EU-Organ oder die betr. Einrichtung oder sonstige Stelle der EU förmlich zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen verurteilen. Art. 266 schließt diese Lücke und begründet für den Fall eines der Nichtigkeits- (Art. 263) oder der Untätigkeitsklage (Art. 265) stattgebenden Urteils eine positive Handlungspflicht des verurteilten Organs, der veru...

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