Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 266 (Verpflichtungen aus dem Urteil)
Artikel 266
(ex-Artikel 233 EGV)
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 233 EGV
Kommentar Art. 266
Literatur: André, Zur Rechtskraft und Gestaltungswirkung der Urteile des EuGH im Anfechtungsprozeß, EuR 1967, 97 ff.; Sack, Folgenbeseitigungsanspruch im Gemeinschaftsrecht, EuR 1986, 241; Schockweiler, L’exécution des arrêts de la Cour, FS Pescatore, 1987, 613 ff.