Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Begrenzung der Folgen der Nichtigerklärung (Abs. 2)
Artikel 264
(ex-Artikel 231 EGV)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 231 EGV
II. Begrenzung der Folgen der Nichtigerklärung (Abs. 2)
6
Die weitreichenden Folgen einer erga-omnes- und ex-tunc-Nichtigerklärung können im Einzelfall mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Achtung wohlerworbener Rechte Dritter oder der Wahrung überragender öffentlicher Interessen kollidieren. Es ist Sache der EU-Richter, diesen Grundsätzen bei der Nichtigerklärung der Rechtshandlung Rechnung zu tragen und deren Wirkungen in zeitlicher Hinsicht zu beschränken und diejenigen Wirkungen konkret zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind (EuGH, C‑271/94, EP/Rat, Slg. 1996, I‑1689; C‑360/93, EP/Rat, Slg. 1996, I‑1195; C‑41/95, Rat/EP, Slg. 1995, I‑4411; Rs. 112/83, Société des produits de maïs/Administration des douanes et droits ind...