Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Inhalt und Tragweite der Nichtigerklärung (Abs.1)
Artikel 264
(ex-Artikel 231 EGV)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 231 EGV
I. Inhalt und Tragweite der Nichtigerklärung (Abs.1)
1
Mit einem der Klage stattgebenden Urteil erklären EuGH/EuG die angefochtene Handlung für nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kann ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn der angefochtene Rechtsakt aus verschiedenen, voneinander abtrennbaren Teilen besteht und nur ein Teil nichtig ist (EuGH, C‑239/01, Deutschland/KOM, Slg. 2003, I‑10333; C‑29/99, KOM/Rat, Slg. 2002, I‑11221, Rn. 45; C‑68/94 u. C‑30/95, Frankreich/KOM, Slg. 1998, I‑1375, Rn. 256; Rs. 17/74, Transocean Marine Paint Association/KOM, Slg. 1974, 1063/1082).
2
Das Nichtigkeitsurteil ist ein Gestaltungsurteil , so dass bis zur Nichtigerklärung eine Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des angefochtenen Rechtsaktes besteht (EuGH, Rs. 101/78, Granaria/Hoofdproduktsch...