Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Akzessorische Anordnungen
Artikel 261
(ex-Artikel 229 EGV)
Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 229 EGV
III. Akzessorische Anordnungen
7
Über die Änderung oder Beseitigung der Zwangsmaßnahme hinaus sind EuGH/EuG auch zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen berechtigt. Dies gilt zunächst für die Anordnung, dass die rechtswidrig erhaltenen oder zurückgehaltenen Zahlungen zu verzinsen sind (EuGH, Rs. 75 u. 117/82, Razzouk u. Beydoun, Slg. 1984, 1509/1531). Daneben können der EuGH/EuG den Betroffenen grds. auch Schadensersatzansprüche zusprechen (EuGH, Rs. 32/62, Alvis, Slg. 1963, 103/124; Rs. 27/76, United Brands, Slg. 1978, 207/273). Schließlich kann auch eine Folgenbeseitigung angeordnet werden, die etwa zur Rehabilitierung des beschuldigten Unternehmens in der Veröffentlichung des Urteils oder Anzeigen davon in großen T...