Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung
Artikel 261
(ex-Artikel 229 EGV)
Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 229 EGV
II. Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung
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Die Umschreibung der Befugnisse mit „unbeschränkter Ermessensnachprüfung“ und „Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen“ ist dem französischen und belgischen Verwaltungsrecht entnommen. Der dafür dort verwendete Ausdruck "compétence de pleine juridiction“ wird vom EuGH nicht sehr glücklich mit „unbeschränkter Rechtsprechung“ übersetzt (vgl. EuGH, Rs. 8/56, Alma, Slg. 1957, 191/202). Gemeint ist damit die Befugnis sowohl zur unbeschränkten Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahmen, als auch zur unbeschränkten Entscheidung über ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit.
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Im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis prüfen EuGH/EuG in vollem Umfang die...