Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Zweck der Vorschrift

Artikel 261

(ex-Artikel 229 EGV)

Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 229 EGV

I. Zweck der Vorschrift

1

VOen, die die Verhängung von Zwangsmaßnahmen (Geldbußen) als Vergeltung für begangene Rechtsverletzungen oder Zwangsgelder zur Erzwingung bestimmter Handlungen vorsehen, können dem EuGH/EuG über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus (Art. 263) auch die Befugnis zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit der ergriffenen Zwangsmaßnahmen übertragen. Es handelt sich dabei nicht um die Schaffung einer weiteren, eigenständigen Verfahrensart, sondern lediglich um die Erweiterung des Umfangs der Entscheidungsmaßstäbe des EuGH/EuG im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263. Von dieser erweiterten Nachprüfungsbefugnis machen EuGH/EuG im konkreten Fall dadurch Gebrauch, dass sie die im Rahmen der Nicht...

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