Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 261 (Ermessensnachprüfung; Ersatzvornahme)
Artikel 261
(ex-Artikel 229 EGV)
Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 229 EGV
Kommentar Art. 261