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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VI. Spezielle Vertragsverletzungsklagen

Artikel 258

(ex-Artikel 226 EGV)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 226 EGV

VI. Spezielle Vertragsverletzungsklagen

1. Verfahren nach Art. 108 Abs. 2

34

Ein besonderes , von Art. 258 abweichendes Verfahren sieht Art. 108 Abs. 2 für Verstöße der MS im Bereich der staatlichen Beihilfen vor. Neben dem betroffenen MS muss die KOM vor Feststellung der EU-Rechtswidrigkeit oder -verträglichkeit einer bereits gewährten staatlichen Beihilfe auch den betroffenen Unternehmen, deren Konkurrenten oder anderen MS die Möglichkeit einräumen, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern (Einzelheiten s. bei Art. 108).

35

Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem EU-Recht erfolgt danach durch eine begründete Entscheidung, in der die KOM dem betreffe...

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