Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Begründetheit der Klage
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
2. Begründetheit der Klage
30
Die Begründetheit der Klage setzt neben der Richtigkeit der von der KOM behaupteten Tatsachen voraus, dass die inkriminierte Maßnahme objektiv rechtswidrig ist. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der MS bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eintretende Veränderungen können vom EuGH nicht berücksichtigt werden (EuGH, C-119/04, KOM/Italien, Slg. 2006, I-6885, Rn. 27; C-221/04, KOM/Spanien, Slg. 2006, I-4515, Rn. 23; C‑209/02, KOM/Österreich, Slg. 2004, I‑1241). Deshalb können Änderungen nationaler Rechtsvorschriften, die erst nach Ablauf der in der mi...