Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Zulässigkeit der Klage
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
1. Zulässigkeit der Klage
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Die Zulässigkeit der Klage hängt vor allem von der Einhaltung der wesentlichen Erfordernisse des Vorverfahrens ab, insbes. von der Erfüllung der formellen und inhaltlichen Anforderungen betreffend das Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme sowie der Gewährleistung der vertraglich garantierten Verteidigungs- und Anhörungsrechte des betroffenen MS. Etwaige Mängel werden nicht dadurch geheilt, dass der betroffene MS im Laufe des Verfahrens zu den Vorwürfen Stellung nimmt (EuGH, C‑217/89, KOM/Deutschland, Slg. 1990, I‑2879, Rn. 10). In gleicher Weise führt auch die Nichtberücksichtigung einer vom beklagten MS im vorprozessualen Verfahren abgegebe...