Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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4. Beschleunigung des Verfahrens und einstweilige Anordnungen
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
4. Beschleunigung des Verfahrens und einstweilige Anordnungen
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Bei Vertragsverstößen, die sich besonders nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Rechtsstellung eines großen Personenkreises auswirken und deren Folgen nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können, erweisen sich die Mehrstufigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens und die dadurch bedingte lange Verfahrensdauer (Vorverfahren: ca. 12 – 18 Monate; Klageverfahren: durchschnittlich für Direktklagen 16,7 Monate) als schwer wiegendes Hindernis für die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes.
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Die KOM hat deshalb für Verstoßverfahren mit besonderer Dringlichkei...