Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Das Vorverfahren
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 226 EGV
2. Das Vorverfahren
16
Führen die Anstrengungen im Rahmen des informellen Verfahrens zu keiner befriedigenden Lösung, beschließt die KOM die Eröffnung des förmlichen Verfahrens. Dazu wird in einem ersten Schritt dem betr. MS auf diplomatischem Wege ein Mahnschreiben („lettre de mise en demeure“) übermittelt, das eine Sachverhaltsschilderung, die Wiedergabe des informellen Verfahrens, den Verweis auf die anwendbaren EU-Rechtsvorschriften, die Unvereinbarkeit nationaler Regelungen oder Handlungen nationaler Stellen mit dem EU-Recht sowie die Schlussfolgerung der KOM enthält, dass der betr. MS gegen bestimmte Vorschriften und Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstoßen hat. Der MS wird aufgefordert,...